Parken in Leibnitz

Den Besuchern und Kunden der Stadt Leibnitz stehen im Stadtzentrum ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

1. Stunde GRATIS

Das Parken in der Kurzparkzone und auf den Parkplätzen ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr gebührenpflichtig (Samstags gebührenfrei!), wobei die 1. Stunde gratis ist. Es ist eine Parkuhr mit der Ankunftszeit gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Kostenlose Parkuhren sind in der Stadtgemeinde Leibnitz oder in den Geschäften der Einkaufsstadt Leibnitz erhältlich.

 

Mehr als eine Stunde parken

Wer länger als eine Stunde parken möchte, löst ein Parkticket beim Parkscheinautomaten. Achtung! Die 1. gratis Stunde wird am Parkticket bereits berücksichtigt und es darf zusätzlich keine Parkuhr verwendet werden!

Höchstzulässige Parkdauer in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 180 Minuten, auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen 600 Minuten. Details sind auf den Parkscheinautomaten im jeweiligen Bereich ersichtlich.

 

Übersicht der Parkgebühren

Die Parkzeit kann in 10 Cent-Schritten je nach gewünschter Parkdauer individuell gestaltet werden. Hier eine Übersicht:

Parken bis zu einer Stunde

 

Gesamtparkzeit in Minuten

mit Parkuhr bei Ankunft

60min GRATIS

60

Parken mehr als eine Stunde  

Mindesteinwurf 30 Cent am Automaten

18 + 60min GRATIS

78

40 Cent

24 + 60min GRATIS

84

50 Cent

30 + 60min GRATIS

90

60 Cent

36 + 60min GRATIS

96

70 Cent

42 + 60min GRATIS

102

80 Cent

48 + 60min GRATIS

108

90 Cent

54 + 60min GRATIS

114

€ 1,00

60 + 60min GRATIS

120

€ 1,10

66 + 60min GRATIS

126

€ 1,20

72 + 60min GRATIS

132

€ 1,30

78 + 60min GRATIS

138

€ 1,40

84 + 60min GRATIS

144

€ 1,50

90 + 60min GRATIS

150

€ 1,60 

96 + 60min GRATIS

156

€ 1,70

102 + 60min GRATIS

162

€ 1,80

108 + 60min GRATIS

168

€ 1,90

114 + 60min GRATIS

174

Einwurf max. € 2,00

120 + 60min GRATIS

180

Behinderte

Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Weitere Informationen zum Thema

Ing. Herbert Fleischer
+43 3452 82423-134
M. [email protected]

oder

Klaudia Pucher
+43 3452 82423-146
M. [email protected]