Sprengelfremder Schulbesuch

mit Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes

 

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme einer/eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Schülerin/Schülers genehmigt werden (sprengelfremder Schulbesuch). Der Antrag ist für das folgende Schuljahr bis Ende Februar bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Über diesen Antrag entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März im übertragenen Wirkungsbereich nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Gegen diesen Bescheid kann von den Erziehungsberechtigten die Beschwerde erhoben werden, über die das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung

• der persönlichen Verhältnisse,
• der individuellen Bildungsziele,
• der Zumutbarkeit des Schulweges,
• der örtlichen Verkehrsverhältnisse,
• der Organisationsform der betroffenen Pflichtschule

erteilt werden.

Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Gesetzliche Grundlage:  § 23 StPEG

 

Den Antrag finden Sie nachstehend sowie am Seitenende unter Formulardownload.

-> Antrag sprengelfremder Schulbesuch

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