Veranstaltungswesen

Seit 1. November 2012 ist das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz (StVAG) in Kraft. Im folgenden finden Sie die relevanten Punkte und Formulare.

Größe der Veranstaltung

Kleinveranstaltung

  • nicht mehr als 300 Personen
  • keine Gefährdung der Teilnehmer
  • Veranstaltungszeit zwischen 8 und 23 Uhr
  • nicht mehr als drei Veranstaltungstage

Veranstaltung

  • zwischen 300 und 20.000 Personen

Großveranstaltung

  • mehr als 20.000 Personen

Daraus lässt sich bereits ersehen, dass zB ein Ball mit 200 Besuchern keine Kleinveranstaltung sein kann, da er sicherlich länger als bis 22 Uhr dauern wird.

 

Verpflichtung(en) des Veranstalters

Meldepflicht

Kleinveranstaltungen und Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung *) umfasst sind, sind der Behörde zu melden. Die Frist zur Meldung beträgt zwei Wochen.

Ausnahme:

Die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung eines Gasthofs kann die Veranstaltungsstättenbewilligung nur dann ersetzen, wenn in der gewerberechtlichen Genehmigung auch Veranstaltungen umfasst sind und der „Wirt“ sie selbst durchführt.

Wenn dies nicht der Fall ist und eine Veranstaltungsstättenbewilligung nach StVAG 2012 vorliegt, ist jedenfalls eine Meldung notwendig.

Für einen Ball in einem Gasthof gilt daher:

Besitzt der Wirt eine Veranstaltungsstättenbewilligung (oder gleichwertige gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung reicht eine Meldung an die Behörde; hat er keine Bewilligung so ist die Veranstaltung anzeigepflichtig.

Anzeigepflicht

Besteht für Veranstaltungen die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind. Die Frist zur Anzeige beträgt sechs Wochen!

Bewilligungspflicht

Großveranstaltungen (über 20.000 Personen) werden von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt.

Zuständige Behörde ist grundsätzlich die Gemeinde, sie hat auch alle erforderlichen Formulare.

Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft besteht grundsätzlich erst ab 1000 Personen.

Was noch zu beachten ist:

Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen

Damit sind Zelte, Bühnen, Gerüste etc. gemeint; sind diese nicht von einer Veranstaltungs-stättenbewilligung mitumfasst (z.B. ein zusätzlich aufgestelltes Raucherzelt beim Ball) so müssen diese Gegenstände in ein Register der Landesregierung aufgenommen werden und erhalten eine 11-stellige Registernummer.

Der Zeltverleiher muss für die Registrierung und damit die Gewährleistung der Sicherheit sorgen.

Alkoholfreie Getränke

Es müssen mindestens zwei Sorten kalte nichtalkoholische Getränke angeboten werden, die höchstens gleich teuer wie das billigste kalte alkoholische Getränk sein dürfen.

Gefährdungspotenzial

Ist eine Gefährdung der Besucher zu erwarten, so müssen Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienst sowie ärztliche Hilfe anwesend sein.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012; so kostet z.B. die Prüfung einer Meldung (€ 20,40) oder einer Anzeige mind. € 88,60. Kosten für die Heranziehung von externen Sachverständigen bei Verfahren werden zusätzlich im Anlassfall vorgeschrieben.

Weitere Informationen zu diesem Thema

Norbert Wiesner
Veranstaltungswesen

Telefon: +43 3452/82423-120
eMail: [email protected]